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14.03.2025
Personalverleih an Uber
Bundesgericht bestätigt Genfer Urteil
Ein Essenslieferdienst aus dem Kanton Genf, dessen Kuriere für die Abwicklung der Bestellungen die App «UberEats» benutzen, betreibt gegenüber Uber einen Personalverleih mit entsprechender Bewilligungspflicht. Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Lieferdienstes gegen das Urteil des Genfer Kantonsgerichts ab.
Die Haupttätigkeit des Genfer Unternehmens mit rund 400 Velokurieren besteht in der Essenslieferung nach Hause. Die Firma hat einen Lizenzvertrag mit Uber zur Nutzung der App UberEats abgeschlossen, über welche die Bestellungen abgewickelt werden.
Die Genfer Behörden entschieden 2022, dass der Genfer Lieferdienst sein Personal Uber zur Verfügung stelle und damit dem Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih unterstehe; bis zum Erhalt der entsprechenden Bewilligung sei ihm jegliche Tätigkeit untersagt. Das Genfer Kantonsgericht bestätigte den Entscheid 2023.
Das Bundesgericht weist die dagegen erhobene Beschwerde des Unternehmens ab. Personalverleih liegt grundsätzlich vor, wenn die Weisungsbefugnis gegenüber den Arbeitnehmern zu einem wesentlichen Teil an den Einsatzbetrieb abgetreten wird, dieser also Instruktionen erteilen darf, wie die Arbeit auszuführen ist. Im vorliegenden Fall ist diese zentrale Charakteristik von Personalverleih erfüllt.
Insbesondere kann festgestellt werden, dass einzig von der App UberEats bestimmt wird, welche Aufträge die Kuriere auszuführen haben. Die App liefert den Kurieren die dazu notwendigen Details für die Bestellung. Soweit die Kunden über die App weitere Instruktionen erteilen können, handelt es sich um ein zusätzliches indirektes Mittel von Uber, die Kuriere zur konkreten Ausführung der Bestellung anzuweisen.
Die App bewirkt sodann eine Echtzeit-Überwachung der zeitlichen Arbeitsorganisation der Kuriere sowie ihres Aktionsradius. In der Praxis sind die Kuriere schliesslich angehalten, die ihnen von der App zugewiesenen Bestellung systematisch zu akzeptieren. Hinzu kommen weitere Elemente, die insgesamt auf das Bestehen von Personalverleih schliessen lassen.
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Dossier: Arbeitsrecht
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